Öffentlich Bedienstete können Auskunftssperre einrichten lassen
02.07.2020 | Gute Ansätze

Öffentlich Bedienstete können Auskunftssperre einrichten lassen

„Ich weiß, wo du wohnst!“ – Solche Drohungen kennen viele Beschäftigte aus dem Öffentlichen Dienst. Seit Jahren setzt sich die Deutsche Beamtenbund-Jugend NRW deshalb für eine schützende Auskunftssperre ein, wenn Beschäftigte dies wünschen. Jetzt endlich gibt es diese Möglichkeit.

 

Es sind nicht viele Daten nötig, um beim Einwohnermeldeamt über eine andere Person eine Meldeauskunft zu erhalten – und schon erfährt man die Privatadresse. Liegt keine Meldesperre vor, konnte bislang jeder über das Einwohnermeldeamt diese Daten ermitteln und sie auch an Dritte weitergeben. In Zukunft sollen Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes besser vor Beleidigung, Bedrohung oder Nachstellung im privaten Umfeld geschützt werden. Der Deutsche Bundestag beschloss, dass diese Personen nun leichter eine Auskunftssperre eintragen lassen können. Dazu wird das Bundesmeldegesetz geändert. Es sei keine zeitgemäße Regelung mehr, hieß es in dem Änderungsantrag.

 

Vereinfachte Meldesperre schon lange von dbb jugend nrw gefordert

 

„Wir begrüßen diese Entscheidung, für die wir seit Jahren gekämpft haben“, sagt Moritz Pelzer, Vorsitzender der Deutschen Beamtenbund-Jugend NRW (dbb jugend nrw). Aus Gesprächen mit Mitgliedern wisse er, wie schwierig das in der Vergangenheit war. „Oft hörten wir Berichte, in denen unsere Mitglieder von ihren Sorgen erzählten, ihnen oder ihren Angehörigen könne etwas zustoßen“, so Pelzer weiter. In vielen Gesprächen mit Politikern forderte der gewerkschaftliche Jugenddachverband daher immer wieder eine vereinfachte Möglichkeit der Meldesperre für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst.

 

Bislang war es außerordentlich schwierig, einen Stopp der Herausgabe persönlicher Daten wie den vollen Namen oder die derzeitige Wohnanschrift zu erwirken. Ausschließlich bei Bestehen eines konkreten Gefährdungshinweises konnte das bislang erfolgen. Bestand also eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, war dies nur nach Einzelfallprüfung möglich. Doch nicht immer war die Gefährdung konkret genug. Viele Kommunen gestatteten darum die Auskunftssperre nicht.

 

Mehr Schutz für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

 

Dies wird nun anders geregelt. Ausschlaggebend soll in Zukunft sein, ob die jeweilige Person Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist oder in einem Ehrenamt tätig – beispielsweise als politischer Mandatsträger, ehrenamtlicher Richter oder Schöffe. Weitere Infos hierzu gibt es auf der Seite vom Bundesministerium der Justiz (unter 3. ganz unten auf der Seite) bzw. in § 51 Bundesmeldegesetz.

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