Warum die Privatadresse nicht in einer dienstlichen Anzeige stehen muss
13.04.2022 | Gute Ansätze

Warum die Privatadresse nicht in einer dienstlichen Anzeige stehen muss

Wer bei der Arbeit übel beleidigt, bedroht oder angegriffen wird, sollte das nicht so stehen lassen, sondern den Übergriff beim Arbeitgeber mitteilen. Erstattet dieser Anzeige, stellt sich die Frage: Tauchen später Privatadressen in der Strafanzeige auf? Diese Frage wurde spontan auf der Sicherheitskonferenz der dbb jugend nrw geklärt.

 

Für Daria Abramov, Teamleiterin beim Sozialamt in einer nordrhein-westfälischen Kommune, war die Sache klar: Als eine Mitarbeiterin von einem Übergriff auf sie bei der Arbeit berichtete, kündigte sie an, Anzeige zu erstatten. In vielen Behörden verfahren Vorgesetzte so, weil es vermehrt als wichtig wahrgenommen wird, Vorfälle nicht im Raum stehen zu lassen, sondern seine Fürsorgepflicht gegen über den Mitarbeitenden wahrzunehmen.

 

Formulare machen es nicht immer leichter

 

Doch was so klar auf der Hand liegt, ist manchmal nicht ganz einfach in der Umsetzung. Der Grund: In den Anzeigeformularen sind Adressfelder vorgesehen für Anzeigenerstatter, Zeugen und Beschuldigte. Was aber steht im Adressfeld, wenn ein Arbeitgeber im Sinne seines Beschäftigten Anzeige erstattet?

 

Eine mitunter auch für die Polizistinnen und Polizisten, die die Strafanzeige erfassen müssen, nicht leicht zu lösende Situation, wie die konkrete Situation zeigt. „Die Polizistin, die die Anzeige aufnahm, fragte mich nach meinem Namen und meiner privaten Adresse“, erzählt die junge Führungskraft. Nicht nur das: Dass digitale Anzeigenformular gab zudem Felder für Geburtsdatum und Familienstand der jungen Vorgesetzten vor. In solchen Situationen macht sich zu Recht Irritation breit.

 

Abramov erläutert, dass sie die Anzeige nicht als Privatperson stelle und im Adressfeld darum die Anschrift der Behörde vermerkt werden solle. „Ich habe die Anzeige als Vorgesetzte aufgegeben, um meine Mitarbeiterin zu unterstützen. Ich war nur Überbringer der Nachricht, auch keine Zeugin“, schildert sie das Problem. Dennoch waren die Angaben offensichtlich nötig, denn laut Aussage der Polizeibeamtin am Telefon müsse man in die entsprechenden Felder etwas eintragen, da man sonst in der Eingabemaske nicht auf „weiter“ klicken könne.

 

Der Fall in der Praxis

 

Falk Schnabel, Polizeipräsident Münster und Leiter der Interministeriellen Arbeitsgruppe kennt das Problem und berichtet, dass es tatsächlich dazu komme, dass Privatadressen abgefragt würden mit dem Verweis, dass diese mit einem Vermerk versehen würden und später nicht in der Akte auftauchten. Die Möglichkeit, dass dies im Eifer des Gefechts später übersehen werden kann, bestehe natürlich.

 

Die Fragen aller Fragen in diesem Zusammenhang: Ist es tatsächlich richtig, dass Privatanschriften statt Behördenanschriften erfasst werden? Die kurze Antwort: Nein. Die ausführliche: In einer Anzeige geht es lediglich darum, die Erreichbarkeit zu gewährleisten, sagt André Niewöhner, Projektleiter und Netzwerkkoordinator des NRW-Landesprojekts „Mehr Schutz und Sicherheit von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst“. Es sei lediglich die Angabe einer „ladungsfähigen Anschrift“ notwendig. „Als solche kann zum Beispiel auch die Behörden- oder Schulanschrift angegeben werden“, so Niewöhner.
Wo steht das geschrieben?

 

Wer es genau wissen will, kann das in § 68 Abs. 2 StPO lesen. Dort geht es um die Voraussetzungen, um statt der Privatanschrift eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben. Wörtlich steht dort: „Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. (…).

 

Damit möchte der Gesetzgeber ausschließen, dass durch die Angabe der Privatanschrift weiteres Unheil wie beispielsweise Sachbeschädigung, Bedrohung oder Einschüchterungsversuche passieren.

 

(Hier gibt es weitere Informationen über das Recht auf Adressatenschutz sowie Hilfe für Betroffene von Straftaten.)

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